Vielfach berufen sich die Krankenkassen für ihr Einsichtsbegehren auf § 294 a SGB V. Diese Vorschrift statuiert ein Recht der Krankenkassen u.a. gegenüber Vertragsärzten und Krankenhäusern auf Mitteilung von Daten. § 294 a SGB V gibt den Krankenkassen keinen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, wenn die Krankenkasse die Behandlung in der betroffenen Klinik selbst auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hin überprüfen will. Eine Mitteilungspflicht des Krankenhauses besteht nur für den Fall, dass die Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte für die Verursachung einer Erkrankung oder Gesundheitsschädigung durch Dritte (also nicht durch das betroffene Krankenhaus) darlegt. Es gelten deshalb folgende Empfehlungen:

Die Anforderungen daran sind jedoch recht gering. Nach der üblichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Erben behaupten, die Unterlagen zur Prüfung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen zu benötigen.

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