Vielfach berufen sich die Krankenkassen für ihr Einsichtsbegehren auf § 294 a SGB V. Diese Vorschrift statuiert ein Recht der Krankenkassen u.a. gegenüber Vertragsärzten und Krankenhäusern auf Mitteilung von Daten. § 294 a SGB V gibt den Krankenkassen keinen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, wenn die Krankenkasse die Behandlung in der betroffenen Klinik selbst auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hin überprüfen will. Eine Mitteilungspflicht des Krankenhauses besteht nur für den Fall, dass die Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte für die Verursachung einer Erkrankung oder Gesundheitsschädigung durch Dritte (also nicht durch das betroffene Krankenhaus) darlegt. Es gelten deshalb folgende Empfehlungen:
- Niemals sollten Daten übermittelt werden, wenn sich die Krankenkasse lediglich pauschal auf § 294a SGB V beruft.
- Die Behandlerseite soll in diesem Fall konkrete Angaben von der Krankenkasse fordern:
- Wozu werden Angaben benötigt?
- Welche Daten sind für diesen Zweck konkret erforderlich?
- Die Einsichtnahme darf dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nicht widersprechen.
- Dient das Einsichtsbegehren nach § 294 a SGB V der Überprüfung eines möglichen Behandlungsfehlers in der betroffenen Klinik oder Praxis, ist eine Übermittlung von Krankenunterlagen zu verweigern.
- Hat jedoch der Patient die Behandler von ihrer Schweigepflicht ggü. der Krankenkasse entbunden, sind die Behandlungsunterlagen unproblematisch zu übermitteln.
- Von den Krankenkassen kann für eventuelle Kopien Auslagenersatz verlangt werden.
- Von der Möglichkeit, die Unterlagen direkt an den MDK zu übermitteln, sollte Gebrauch gemacht werden, da insoweit eine gesonderte gesetzliche Grundlage existiert, § 276 II SGB V. Private Krankenversicherungen behaupten häufig lediglich, dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegt. Hier sollte zumindest eine Kopie derselben angefordert werden.
Die Anforderungen daran sind jedoch recht gering. Nach der üblichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Erben behaupten, die Unterlagen zur Prüfung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen zu benötigen.
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