Die Angehörigen und Erben von verstorbenen Patienten haben ein Einsichtsrecht nur dann, wenn:
- sie nachweisen, dass sie Erben/Angehörige sind,
- sie bei Vorhandensein mehrerer Erben nachweisen können, dass die Mehrheit der Miterben mit der Herausgabe an den Anspruchsteller einverstanden ist,
- die Einsichtnahme dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nicht widerspricht.
Die Anforderungen daran sind jedoch recht gering. Nach der üblichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Erben behaupten, die Unterlagen zur Prüfung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen zu benötigen.
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