Die Angehörigen und Erben von verstorbenen Patienten haben ein Einsichtsrecht nur dann, wenn:

Die Anforderungen daran sind jedoch recht gering. Nach der üblichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Erben behaupten, die Unterlagen zur Prüfung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen zu benötigen.

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