Ein Gerichtsverfahren kann eingeleitet werden durch:

In einem solchen Fall ist der Haftpflichtversicherer bzw. der Makler sofort – möglichst noch am selben Tage – zu unterrichten.

Die mit der Zustellung solcher Schriftstücke durch das Gericht gesetzten Fristen sind unbedingt zu beachten. Bei Missachtung der Fristen kann es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen, ohne dass die Angaben der Gegenseite einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden (sog. Versäumnisurteil, § 331 ZPO).

Für den Fristablauf ist der Tag der Zustellung des Schriftstückes entscheidend.

Wird ein Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid zugestellt, ist in jedem Fall bei dem ausstellenden Amtsgericht schriftlich Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen. Der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedarf es hierzu nicht.

Bei einem Prozess ist die Wahl des Rechtsanwaltes auf jeden Fall mit dem Versicherer abzustimmen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherer das Recht, einen Rechtsanwalt auszuwählen.

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