Im Rahmen einer Auseinandersetzung muss der Arzt stets eine Stellungnahme abgeben. Diese darf niemals direkt an die Gegenseite übermittelt werden. Es ist wichtig, dass der Haftpflichtversicherer bzw. Makler die Möglichkeit erhält, diese unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Stellungnahme nicht Formulierungen oder Angaben enthält, die für die weitere Auseinandersetzung unter juristischen Gesichtspunkten nachteilig wären. Vor Abfassung der Stellungnahme sollte der Arzt die Behandlung einer selbstkritischen Überprüfung unterziehen. Gelangt er nachträglich zu der Überzeugung, dass bei der Behandlung tatsächlich Fehler geschehen sind, sollte er dies seinem Haftpflichtversicherer auch mitteilen. Nur so besteht die Möglichkeit, diesen Aspekt bei der weiteren Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

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