Hier ist zu unterscheiden:
In allen Fällen, bei denen die Fragen der Betroffenen nicht eindeutig zu beantworten sind, sollte der Arzt darauf hinweisen, dass die rechtliche Beurteilung des Falles allein dem Versicherer obliegt, der Patient dort seinen Anspruch geltend machen kann und dessen Entscheidung abwarten soll.
In Fällen, bei denen der Arzt von einer eindeutigen Haftung ausgeht - also nicht nur der Fehler, sondern auch der Kausalzusammenhang mit dem Schaden offensichtlich ist -, ist ein geplantes Gespräch mit dem Patienten vorab mit dem Haftpflichtversicherer bzw. dem betreuenden Makler abzusprechen. Nur wenn dieser sein Einverständnis erteilt, dass in dem Gespräch die rechtliche Verantwortung übernommen und eine Entschädigung in Aussicht gestellt wird, können entsprechende Äußerungen gegenüber dem Patienten getätigt werden.
Über jedes Gespräch mit einem Patienten, in dem es um mögliche Ansprüche geht, soll ein Aktenvermerk unter Angabe der beteiligten Personen, des Zeitpunktes und des Inhalts des Gespräches gefertigt werden.
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